Festlegung der Kosten aus Blindleistung
Verfahren zur Festlegung der Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ (Blindleistung) als volatile Kostenanteile
Az. 55-29411/010-0012
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Festlegung
Die Regulierungskammer Niedersachsen hat am 16. September 2025 nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a, § 11 Abs. 5 ARegV die Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung "Dienstleistungen zur Spannungsregelung" (Blindleistung) in der vierten Regulierungsperiode gegenüber den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, welche die Netzebenen Höchstspannung, die Umspannebene Höchstspannung zu Hochspannung oder bzw. und die Netzebene Hochspannung betreiben, in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen erlassen.
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Verfahrenseröffnung und Konsultation des Festlegungsentwurfes
Die Regulierungskammer Niedersachsen hat mit Datum vom heutigen Tage (06.09.2024) ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a, § 11 Abs. 5 Anreizregulierungsverordnung zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ (Blindleistung) als volatile Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 ARegV eingeleitet. Die Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen ergibt sich aus § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Energiewirtschaftsgesetz.
Betroffen sind alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 und 10 Energiewirtschaftsgesetz im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Niedersachsen, welche die Netzebene Höchstspannung, die Umspannebene Höchstspannung zu Hochspannung oder bzw. und die Netzebene Hochspannung betreiben.
Die Regulierungskammer Niedersachsen beabsichtigt, inhaltlich die von der Bundesnetzagentur derzeit zur Konsultation veröffentlichte Festlegung im Verfahren der Beschlusskammer 8 (Az. BK8-24-006-A bis BK8-24-010A) zu übernehmen und hinsichtlich der dort genannten Tenorziffern 1 bis 4 eine gleichlautende Festlegung zu erlassen. In Abstimmung mit der Bundesnetzagentur findet dort eine zentrale Auswertung aller Stellungnahmen statt, so dass auch die Stellungnahmen der Unternehmen in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen dort einzureichen sind. Es wird daher auf das Konsultationsverfahren der Bundesnetzagentur und den dort veröffentlichten Festlegungsentwurf verwiesen.
Bitte beachten Sie, dass die Bundesnetzagentur zu dem veröffentlichten Festlegungsentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.09.2024 gibt.
Soweit beabsichtigt ist, eine Stellungnahme hierzu abzugeben, wird darum gebeten, diese elektronisch mit dem Betreff „Festlegung VoKaBl“ direkt an die Bundesnetzagentur (in Kopie ebenfalls bis 20.09.2024 an die Regulierungskammer Niedersachsen) zu senden. Bitte beachten Sie die Hinweise auf der genannten Internetseite der Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur wird die Ergebnisse ihrer zentralen Auswertung aller Stellungnahmen der LRegB für das hier geführte Festlegungsverfahren zur Verfügung stellen.

