Festlegung zur Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber (Gas)
Verfahren zur Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas, Az. GBK-25-01-2#1 der Bundesnetzagentur)
Az. 55-29411/010-0014
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Festlegung
Die Regulierungskammer Niedersachsen hat am 18.02.2023 nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 10 EnWG die Festlegung zur Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegung RAMEN Gas der Bundesnetzagentur im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen beschlossen (Nds. MBl. 2026 Nr. 71 vom 18.02.2026
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Verfahrenseröffnung und Konsultation des Festlegungsentwurfes
Die Regulierungskammer Niedersachsen hat am 29.01.2026 nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 10 EnWG ein Festlegungsverfahren zur Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegung RAMEN Gas der Bundesnetzagentur im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen eröffnet.
Die Regulierungskammer Niedersachsen beabsichtigt, die in den Ziffern 16.8 bis 16.10 der Festlegung RAMEN Gas tenorierten Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Kleinstnetzbetreiberregelung im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen für anwendbar zu erklären.
Stellungnahmen zu dem Festlegungsentwurf der Regulierungskammer Niedersachsen können unter dem Aktenzeichen
55-29411/010-0014
bis zum
12.02.2026 (Eingang bei der Regulierungskammer Niedersachsen)
über den individuellen Sharepointzugang
oder
das Funktionspostfach der Regulierungskammer Niedersachsen
regulierungskammer@mu.niedersachsen.de
eingereicht werden.
