Festlegung zur Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber (Gas)

Verfahren zur Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas, Az. GBK-25-01-2#1 der Bundesnetzagentur)

Az. 55-29411/010-0014

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Festlegung

Die Regulierungskammer Niedersachsen hat am 18.02.2023 nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 10 EnWG die Festlegung zur Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegung RAMEN Gas der Bundesnetzagentur im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen beschlossen (Nds. MBl. 2026 Nr. 71 vom 18.02.2026

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Verfahrenseröffnung und Konsultation des Festlegungsentwurfes

Die Regulierungskammer Niedersachsen hat am 29.01.2026 nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 10 EnWG ein Festlegungsverfahren zur Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegung RAMEN Gas der Bundesnetzagentur im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen eröffnet.

Die Regulierungskammer Niedersachsen beabsichtigt, die in den Ziffern 16.8 bis 16.10 der Festlegung RAMEN Gas tenorierten Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Kleinstnetzbetreiberregelung im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen für anwendbar zu erklären.


Stellungnahmen zu dem Festlegungsentwurf der Regulierungskammer Niedersachsen können unter dem Aktenzeichen

55-29411/010-0014

bis zum

12.02.2026 (Eingang bei der Regulierungskammer Niedersachsen)

über den individuellen Sharepointzugang

oder

das Funktionspostfach der Regulierungskammer Niedersachsen

regulierungskammer@mu.niedersachsen.de

eingereicht werden.

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