Festlegung zur Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber (Strom)
Verfahren zur Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber (RAMEN Strom, Az. GBK-25-01-1#1 der Bundesnetzagentur)
Az. 55-29411/010-0016
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Verfahrenseröffnung und Konsultation des Festlegungsentwurfes
Die Regulierungskammer Niedersachsen hat am 13.05.2026 nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 10 EnWG ein Festlegungsverfahren zur Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegung RAMEN Strom der Bundesnetzagentur im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen eröffnet.
Die Regulierungskammer Niedersachsen beabsichtigt, die in den Ziffern 16.8 bis 16.10 der Festlegung RAMEN Strom tenorierten Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Kleinstnetzbetreiberregelung im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen für anwendbar zu erklären.
Stellungnahmen zu dem Festlegungsentwurf der Regulierungskammer Niedersachsen können unter dem Aktenzeichen
55-29411/010-0016
bis zum
29.05.2026 (Eingang bei der Regulierungskammer Niedersachsen)
über den individuellen Sharepointzugang
oder
das Funktionspostfach der Regulierungskammer Niedersachsen
regulierungskammer@mu.niedersachsen.de
eingereicht werden.
