Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen (Strom)

Verfahren wegen der Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen

  • der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber (RAMEN Strom, Az. GBK-25-01-1#1 der Bundesnetzagentur) sowie
  • der Festlegung der Methoden zur Durchführung der Effizienzvergleiche für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber (Methodenfestlegung Effizienzvergleich Strom, Az. GBK-25-02-1#2 der Bundesnetzagentur)
Az. 55-29411/010-0015

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Verfahrenseröffnung und Konsultation des Festlegungsentwurfes

Die Regulierungskammer Niedersachsen hat am 13.05.2026 gemäß § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1, Satz 4 Nr. 1 Buchst. a, b, d und f EnWG und § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Nrn. 1 bis 7 und 9 bis 12 EnWG ein Festlegungsverfahren wegen der Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der oben genannten Festlegungen der Bundesnetzagentur im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen eröffnet.

Die Regulierungskammer Niedersachsen beabsichtigt, die verfahrensrechtlichen Regelungen aus den o.g. Festlegungen der Bundesnetzagentur auch auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen i.S.d. § 3 Nr. 9 EnWG in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen zur Anwendung zu bringen.

Stellungnahmen zu dem Festlegungsentwurf der Regulierungskammer Niedersachsen können unter dem Aktenzeichen

55-29411/010-0015

bis zum

29.05.2026 (Eingang bei der Regulierungskammer Niedersachsen)

über den individuellen Sharepointzugang

oder

das Funktionspostfach der Regulierungskammer Niedersachsen

regulierungskammer@mu.niedersachsen.de

eingereicht werden.

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