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Veröffentlichungen von Daten nach § 23 b EnWG

Netzbetreiberbezogene Daten


Festlegung zur Übermittlung von Daten nach §23b Abs. 1 Satz 1, Nrn. 1 bis 6, 8, 15 und 16 EnWG sowie Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten durch die Regulierungskammer Niedersachsen


Den Hintergrund dieses Festlegungsverfahrens bildet die Regelung des § 23b EnWG, durch die – erstmals auf der Ebene eines formellen Parlamentsgesetzes – eine Verpflichtung der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung bestimmter Daten der Betreiber der Elektrizitäts- und Gasverteilernetze betreffend die Festlegung und Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach der ARegV geschaffen wurde. Die Vorschrift des § 23b EnWG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 (BGBl. I Seite 3026, 3038) in das EnWG eingefügt und ist am 27.07.2021 in Kraft getreten. Ausweislich der amtlichen Begründung dient die Regelung des § 23b EnWG dem Ziel, das Verfahren und die Ergebnisse der Regulierung transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten (BT -Drs. 19/27453, Seite 107). Die Energieversorger erhalten Gelegenheit, zu dem Entwurf der Festlegung gemäß § 67 Abs. 1 EnWG Stellung zu nehmen.

Die Anhörung zur Festlegung wurde im Niedersächsischen Ministerialblatt, Nr. 32/2022 vom 10.08.2022 auf Seite 1164 veröffentlicht.

Da es zu diesem Verfahren keine Stellungnahmen gibt, wurde der Tenor der Festlegung im Niedersächsischen Ministerialblatt, Nr. 40/2022 vom 28.09.2022 auf Seite 1316 veröffentlicht.



Anlage




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