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Individuelles Netzentgelt

Verfahren nach §19 II StromNEV


Individuelle Netzentgelte

Als Sonderformen der Netznutzung eröffnet § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) die Möglichkeit individueller Netzentgelte.

Für Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte, die ab dem 1. Januar 2014 (oder später) gelten sollen, ist gemäß § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV neben dem Genehmigungs- nunmehr ein Anzeigeverfahren vorgesehen. Die Festlegung BK4-13-739 der Bundesnetzagentur ergänzt insoweit die Festlegung BK4-12-1656. Für die Anzeige eines individuellen Netzentgeltes ab 2014 nutzen Sie bitte das

Anzeigeformular für Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (neu)

oder das

Anzeigeformular für Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (neu)

und senden es ausgefüllt per E-Mail an unser Postfach regulierungskammer@mu.niedersachsen.de.

Außerdem bietet die Bundesnetzagentur ein Merkblatt mit allgemeinen Informationen sowie eine Mustervereinbarung für Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV an.

Eingehende Anträge, die trotz Ermöglichung des Anzeigeverfahrens auf eine Genehmigung gerichtet sind, werden von der Regulierungskammer entsprechend behandelt und gebührenpflichtig beschieden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in diesen Fällen ggf. nicht gesondert auf die Möglichkeiten des Anzeigeverfahrens hingewiesen wird.

Mitteilungspflichten

Seit Inkrafttreten der Festlegung BK4-13-739 hat nunmehr der begünstigte Letztverbraucher bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Nachweis über die Einhaltung der festgelegten Kriterien bei der zuständigen Regulierungsbehörde vorzulegen. Es spricht allerdings nichts dagegen, wenn der Letztverbraucher seinen Netzbetreiber als „Erfüllungsgehilfen“ mit der Übersendung des entsprechenden Erhebungsbogens betraut.

Sofern der Netzbetreiber also in die Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen fällt, nutzen Letztverbraucher zur Erfüllung der Berichtspflichten bitte die nachfolgenden Erhebungsbögen und senden sie ausgefüllt per E-Mail an unser Postfach regulierungskammer@mu.niedersachsen.de.

Letztverbraucher - EHB § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

Letztverbraucher - EHB § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV

Netzbetreiber werden aufgefordert, mit Hilfe der folgenden Dateie eine Sammelmeldung für die betreffenden Letztverbraucher auf demselben Weg an die Regulierungskammer Niedersachsen zu übermitteln.

NB – EHB § 19 Abs. 2 StromNEV


Aktuelle Informationen und Formulare finden Sie auf den Seiten der BNetzA.

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.04.2014
zuletzt aktualisiert am:
02.09.2022

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