Niedersachsen klar Logo

Regulierungskonto

Netzbetreiber sind gemäß § 4 Abs. 4 S. 3 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, einmal jährlich zum 31. Dezember des Kalenderjahres einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5 ARegV (Regulierungskonto) zu stellen.


Netzbetreiber nutzen für die Meldung bitte die nebenstehenden Erhebungsbögen der Bundesnetzagentur.


Bitte senden Sie die Unterlagen ausschließlich elektronisch bis zum 31. Dezember an das Postfach der Regulierungskammer Niedersachsen (E-Mail) oder stellen Sie diese im SharePoint ein.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln