Artikel-Informationen
erstellt am:
03.06.2014
zuletzt aktualisiert am:
09.07.2020
Netzbetreiber sind gemäß § 4 Abs. 4 S. 3 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5 ARegV (Regulierungskonto) zu stellen.
Erhebungsbogen 2019 für Gasnetzbetreiber
Erhebungsbogen 2019 für Stromnetzbetreiber
Bitte senden Sie die Unterlagen ausschließlich elektronisch bis zum 30. Juni an das Postfach der Regulierungskammer Niedersachsen regulierungskammer@mu.niedersachsen.de.
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03.06.2014
zuletzt aktualisiert am:
09.07.2020