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Festlegung der EE-Kostenwälzung

Verfahren zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien


Az. 55-29411/010-0010

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Festlegung

Die Regulierungskammer Niedersachsen hat am 09.09.2024 nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 h) und i), S. 5 EnWG eine Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gegenüber den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen erlassen:

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Konsultation des Festlegungsentwurfs

Die Regulierungskammer Niedersachsen hat am 31.07.2024 ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 h) und i), S. 5 EnWG gegenüber den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen eröffnet.

Den Entwurf einer Festlegung der Regulierungskammer Niedersachsen zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (BK8-24-001-A vom 28.08.2024) hat die Regulierungskammer am heutigen Tage (02.08.2024) veröffentlicht.


Stellungnahmen zu dem Festlegungsentwurf der Regulierungskammer Niedersachsen können unter dem Aktenzeichen

55-29411/010-0010


bis zum


16.08.2024 (Eingang bei der Regulierungskammer Niedersachsen)


über den individuellen Sharepointzugang


oder


das Funktionspostfach der Regulierungskammer Niedersachsen


regulierungskammer@mu.niedersachsen.de


eingereicht werden.

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Verfahrenseröffnung

Die Regulierungskammer Niedersachsen hat am 31.07.2024 ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 h) und i), S. 5 EnWG gegenüber den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen eröffnet.

Gegenstand des Verfahrens ist die Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Az. BK8-24-001-A vom 28.08.2024). Die Regulierungskammer Niedersachsen beabsichtigt, die Bestimmungen der Tenorziffer 5. d) der Festlegung der Bundesnetzagentur (Az. BK8-24-001-A vom 28.08.2024) auch auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen zur Anwendung zu bringen.

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