Festlegung § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 h) und i), S. 5 EnWG
Festlegung
Erhebungsbögen und Hinweise zur Netzentgeltverprobung 2025
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Konsultation des Festlegungsentwurfs
Die Regulierungskammer Niedersachsen hat am 31.07.2024 ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 h) und i), S. 5 EnWG gegenüber den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen eröffnet (Az. 55-29411/010-0010).
Den Entwurf einer Festlegung der Regulierungskammer Niedersachsen zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (BK8-24-001-A vom 28.08.2024) hat die Regulierungskammer am heutigen Tage (02.08.2024) veröffentlicht:
Stellungnahmen zu dem Festlegungsentwurf der Regulierungskammer Niedersachsen können unter dem Aktenzeichen
55-29411/010-0010
bis zum
16.08.2024 (Eingang bei der Regulierungskammer Niedersachsen)
über den individuellen Sharepointzugang
oder
das Funktionspostfach der Regulierungskammer Niedersachsen
regulierungskammer@mu.niedersachsen.de
eingereicht werden.
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Verfahrenseröffnung
Gegenstand des Verfahrens ist die Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Az. BK8-24-001-A vom 28.08.2024). Die Regulierungskammer Niedersachsen beabsichtigt, die Bestimmungen der Tenorziffer 5. d) der Festlegung der Bundesnetzagentur (Az. BK8-24-001-A vom 28.08.2024) auch auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen zur Anwendung zu bringen.
Einen entsprechenden Beschlussentwurf wird die Regulierungskammer Niedersachsen demnächst zur Konsultation stellen.