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Festlegung § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 h) und i), S. 5 EnWG

Festlegungsverfahren zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

Az. 55-29411/010-0010
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Festlegung


Die Regulierungskammer Niedersachsen hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 h) und i), S. 5 EnWG am 09.09.2024 eine Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gegenüber den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen erlassen:

Festlegung


Der Erhebungsbogen nach § 28 Nr. 3 und 4 ARegV und die entsprechenden Hinweise für das Kalenderjahr 2025, der die Regelungen aus dieser Festlegung berücksichtigt, finden Sie unter folgendem Link:

Erhebungsbögen und Hinweise zur Netzentgeltverprobung 2025

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Konsultation des Festlegungsentwurfs


Die Regulierungskammer Niedersachsen hat am 31.07.2024 ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 h) und i), S. 5 EnWG gegenüber den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen eröffnet (Az. 55-29411/010-0010).

Den Entwurf einer Festlegung der Regulierungskammer Niedersachsen zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (BK8-24-001-A vom 28.08.2024) hat die Regulierungskammer am heutigen Tage (02.08.2024) veröffentlicht:



Festlegungsentwurf


Stellungnahmen zu dem Festlegungsentwurf der Regulierungskammer Niedersachsen können unter dem Aktenzeichen

55-29411/010-0010


bis zum


16.08.2024 (Eingang bei der Regulierungskammer Niedersachsen)


über den individuellen Sharepointzugang


oder


das Funktionspostfach der Regulierungskammer Niedersachsen


regulierungskammer@mu.niedersachsen.de


eingereicht werden.


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Verfahrenseröffnung


Mit Datum vom heutigen Tage (31.07.2024) hat die Regulierungskammer Niedersachsen ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 h) und i), S. 5 EnWG gegenüber den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen eröffnet (Az. 55-29411/010-0010).

Gegenstand des Verfahrens ist die Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Az. BK8-24-001-A vom 28.08.2024). Die Regulierungskammer Niedersachsen beabsichtigt, die Bestimmungen der Tenorziffer 5. d) der Festlegung der Bundesnetzagentur (Az. BK8-24-001-A vom 28.08.2024) auch auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen zur Anwendung zu bringen.

Einen entsprechenden Beschlussentwurf wird die Regulierungskammer Niedersachsen demnächst zur Konsultation stellen.

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