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Netzentgeltverprobung 2025

Netzbetreiber sind gemäß § 28 Nr. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 ARegV sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von Kostenanteilen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 zum 1. Januar des Kalenderjahres an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.

Außerdem sind nach § 28 Nr. 3 und 4 ARegV zum 1. Januar die Anpassung von Netzentgelten aufgrund geänderter Erlösobergrenzen und die zur Überprüfung der Netzentgelte notwendigen Daten mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere die Verprobungsrechnung der Entgelte. Eine Dokumentation muss nicht vorgelegt werden.

Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen haben die Daten jeweils zum 1. Januar eines Jahres an die Regulierungskammer Niedersachsen zu übermitteln.

Die Regulierungskammer Niedersachsen wird keine eigenen Erhebungsbögen bereitstellen. Bitte nutzen Sie daher die Vorlagen der Bundesnetzagentur.


Stromnetzbetreiber:

§ 28 Nr. 1 ARegV (neu, 2025)

§ 28 Nr. 3 und 4 ARegV (neu, 2025)

Hinweise 2025



Gasnetzbetreiber:

§28 Nr. 3 und 4 ARegV (2023 und 2024)


Hinweise 2024

Bitte senden Sie die Unterlagen ausschließlich elektronischan share point oder an das Postfach der Regulierungskammer Niedersachsen: regulierungskammer@mu.niedersachsen.de.

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