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Festlegung § 21 Abs. 3 S. 1, S. 4 Nr. 1 f) und S. 5 EnWG und § 21a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 11 und 12 sowie S. 4 EnWG

Festlegungsverfahren zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0)

Az. 55-29411/010-0011

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Festlegung


Die Regulierungskammer Niedersachsen hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit § 21 Abs. 3 S. 1, S. 4 Nr. 1 f) und S. 5 EnWG und § 21a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 11 und 12 sowie S. 4 EnWG am 27.09.2024 eine Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen gegenüber den Betreibern von Gasverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 8 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen erlassen:


Beschluss


Hinweise:

Den Beschluss der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur vom 25.09.2024 zu dem dortigen Festlegungsverfahren zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0) einschließlich der Anlage A zu KANU 2.0 sowie das von der Bundesnetzagentur zur Ermittlung des Transformationselements zur Verfügung gestellte Berechnungstool finden Sie unter folgendem Link auf der Internetseite der Bundesnetzagentur:


Internetseite BNetzA zu KANU 2.0


Bitte denken Sie daran, Unterlagen an die Regulierungskammer Niedersachsen zu senden und nicht an die Bundesnetzagentur!

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Verfahrenseröffnung und Konsultation des Festlegungsentwurfs


Mit Datum vom heutigen Tage (02.08.2024) hat die Regulierungskammer Niedersachsen ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit § 21 Abs. 3 S. 1, S. 4 Nr. 1 f) und S. 5 EnWG und § 21a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 11 und 12 sowie S. 4 EnWG gegenüber den Betreibern von Gasverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 8 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen eröffnet (Az. 55-29411/010-0011).

Gegenstand des Verfahrens ist die Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0, Az. GBK-24-02-2#1 vom xx.xx.2024). Die Regulierungskammer Niedersachsen beabsichtigt, die Bestimmungen der Tenorziffer 5, 7 S. 3 und 4, 8 S. 10 und 11 sowie Tenorziffer 9 der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0, GBK-24-02-2#1 vom xx.xx.2024) auch auf Betreiber von Gasverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 8 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen zur Anwendung zu bringen.

Den Entwurf einer entsprechenden Festlegung der Regulierungskammer Niedersachsen hat die Regulierungskammer am heutigen Tage (02.08.2024) veröffentlicht:


Festlegungsentwurf



Stellungnahmen zu dem Festlegungsentwurf der Regulierungskammer Niedersachsen können unter dem Aktenzeichen


55-29411/010-0011


bis zum


21.08.2024 (Eingang bei der Regulierungskammer Niedersachsen)


über den individuellen Sharepointzugang


oder


das Funktionspostfach der Regulierungskammer Niedersachsen


regulierungskammer@mu.niedersachsen.de


eingereicht werden.

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