Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und –aufspaltungen nach § 26 Abs. 2 ARegV

Nach § 26 Abs. 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) sind bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen die Erlösobergrenzen auf Antrag der beteiligten Netzbetreiber nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV neu festzulegen.


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Hinweise:


Im Antrag ist anzugeben und zu begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und dem verbleibenden Netzanteil zuzurechnen ist. Die Summe beider Erlösanteile darf die für dieses Netz insgesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten.


Lediglich eine Anzeige eines Netzübergangs bei der Regulierungsbehörde begründet damit noch nicht die Übertragung und Neufestlegung der Erlösobergrenze.


Der Antrag auf Neufestlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV, einschließlich der für die Prüfung des Antrages erforderlichen vollständigen Unterlagen, ist bei der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde einzureichen.
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