Kapitalkostenaufschlag nach § 10a ARegV

Netzbetreiber können nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 10a Anreizregulierungsverordnung (ARegV) eine Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Antrages auf Genehmigung eines Kapitalkostenaufschlags beantragen.


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Hinweise:


Der Erhebungsbogen ist ein reiner Eingabebogen, an dem keine Veränderungen, insbesondere keine Formeländerungen, vorgenommen werden dürfen. Soweit Sie mit dem Antrag abweichende Ansichten vertreten, teilen Sie uns dies bitte gesondert mit.


Sofern ein Anlagenspiegel für das Jahr 2025 für den jeweiligen Tätigkeitsbereich nicht Teil des uns bereits vorliegenden Jahresabschlussberichts bzw. Tätigkeitsabschlusses ist, reichen Sie uns diesen als separates Dokument mit der Antragstellung ein.


Bitte reichen Sie für die von Ihnen im Erhebungsbogen gemachten Angaben für Baukostenzuschüsse, Netzanschlusskostenbeiträge und Investitionszuschüsse geeignete Nachweise ein.

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