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Individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Anzeige eines Individuellen Netzentgeltes
Als Sonderformen der Netznutzung eröffnet § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) die Möglichkeit individueller Netzentgelte. § 19 Abs. 2 Satz. 1 StromNEV atypische Nutzung § 19 Abs. 2. Satz 2 StromNEV stromintensiveFür Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte, die ab dem 1. Januar 2014 (oder später) gelten sollen, ist gemäß § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV neben dem Genehmigungs- nunmehr ein Anzeigeverfahren vorgesehen. Die Festlegung BK4-13-739 der Bundesnetzagentur ergänzt insoweit die Festlegung BK4-12-1656. Für die Anzeige eines individuellen Netzentgeltes ab 2014 nutzen Sie bitte nebenstehende Anzeigeformulare.Bitte senden Sie die Unterlagen auschließlich elektronisch an Postfach der Regulierungskammer Niedersachsen (E-Mail) oder stellen Sie diese im SharePoint Eingehende Anträge, die trotz Ermöglichung des Anzeigeverfahrens auf eine Genehmigung gerichtet sind, werden von der Regulierungskammer entsprechend behandelt und gebührenpflichtig beschieden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in diesen Fällen ggf. nicht gesondert auf die Möglichkeiten des Anzeigeverfahrens hingewiesen wird.
Mitteilungspflichten
Letztverbraucher
Seit Inkrafttreten der Festlegung BK4-13-739 hat nunmehr der begünstigte Letztverbraucher bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Nachweis über die Einhaltung der festgelegten Kriterien bei der zuständigen Regulierungsbehörde vorzulegen. Es spricht allerdings nichts dagegen, wenn der Letztverbraucher seinen Netzbetreiber als „Erfüllungsgehilfen“ mit der Übersendung des entsprechenden Erhebungsbogens betraut.
Sofern der Netzbetreiber also in die Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen fällt, nutzen Letztverbraucher zur Erfüllung der Berichtspflichten bitte die nachfolgenden Erhebungsbögen und senden diese ausgefüllt per E-Mail an das Postfach der Regulierungskammer Niedersachsen (E-Mail).
Netzbetreiber
Netzbetreiber werden aufgefordert, mit Hilfe der nebenstehenden Dateien eine Sammelmeldung für die betreffenden Letztverbraucher auf demselben Weg an die Regulierungskammer Niedersachsen zu übermitteln oder im SharePoint einzustellen.
Aktuelle Informationen und Formulare finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
Meldungen § 19 Abs. 2 StromNEV
Letztverbraucher § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV