Sondernetzentgelte nach § 20 Abs. 2 GasNEV

Betreiber von Verteilernetzen können nach § 20 Abs. 2 S. 1 GasNEV abweichend von den Vorgaben des § 18 GasNEV in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen (Sondernetzentgelt).


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Hinweise:

Die Regulierungsbehörden der Länder und die Bundesnetzagentur haben einen gemeinsamen Leitfaden zur Ermittlung von Sondernetzentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV erstellt. Ziel des Leitfadens ist es, eine einheitliche, transparente und diskriminierungsfreie Ermittlung von Sondernetzentgelten zu gewährleisten.


Zur Ermittlung rechtmäßiger Sonderentgelte nutzen Sie gerne das entsprechende Exel-Tool.


Sondernetzentgelte sind der zuständigen Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Sollte ein Sondernetzentgelt nicht länger gewährt werden ist dies ebenfalls der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Unterlagen einreichen bei/per:

(eine der Alternativen)

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