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Anzeige des Transformationselement

Aufgrund der Festlegung GBK-24-02-2#1 der Bundesnetzagentur vom 25.09.2024 können Betreiber von Gasverteilernetzen nach § 3 Nr. 8 EnWG und Betreiber von Fernleitungsnetzen nach § 3 Nr. 5 EnWG ein Transformationselement anzeigen.

Nachstehend finden Gasnetzbetreiber, für welche die Landesregulierungsbehörde Niedersachsen die zuständige Regulierungsbehörde ist, eine Verlinkung zur aktualisierten Version der Anlage A zur Anzeige des Transformationselementes. Außerdem befindet sich dort eine Berechnungshilfe zur Berechnung des neuen Kapitalkostenabgleichs. Diese Berechnungshilfe ermöglicht es, unter Verwendung der Werte der Erlösobergrenzen der 4. Regulierungsperiode und der sich bei der Anwendung der KANU 2.0-Festlegung ergebenden neuen Abschreibungsbeträge, den Kapitalkostenabgleich im konkreten Fall zu ermitteln.


Die ausgefüllte Anlage A nebst weiteren Antragsunterlagen sind bis spätestens zum 15.10.2025 über Ihren individuellen bei der Regulierungskammer Niedersachsen vorhandenen Sharepointzugang hochzuladen.

Alternativ können alle Antragsunterlagen bis zum 15.10.2025 elektronisch an die E-Mailadresse der Regulierungskammer Niedersachsen (nicht an die Mailadresse der BNetzA!) übersendet werden.


Internetseite der BNetzA


Hinweise zu Voraussetzungen:

Ein Nutzungsdauerende vor dem Jahr 2045 darf in der Regel nur angesetzt werden, sofern und soweit landesrechtliche Vorgaben für das Netzgebiet eines Netzbetreibers zur Minderung von Treibhausgasemissionen im Sinne einer Netto-Treibhausgasneutralität wie in § 3 Abs. 2 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), jedoch zu einem früheren Zeitpunkt als 2045 bestehen oder sich für einen Netzbetreiber entsprechende Vorgaben aus einem kommunalen Beschluss oder vergleichbaren exogenen Rahmenbedingungen ergeben (Festlegung KANU 2.0; Fußnote 1 zu Tenorziffer 2). Eine rein interne, unternehmerische Zielvorgabe etwa zur generellen Klimaneutralität genügt hingegen nicht. Ebenso ist eine beschleunigte Abschreibung ausschließlich zum Zweck einer rein wirtschaftlichen Risikominimierung nicht zulässig. Zudem wurde in der Festlegung KANU 2.0 klargestellt, dass jede Änderung von Nutzungsdauern begründungspflichtig ist (siehe Festlegung KANU 2.0; Rn. 242).

Sofern keine der zuvor genannten Voraussetzungen vorliegt oder diese Informationsquelle noch nicht verbindlich ist, muss der Netzbetreiber eine Szenariobetrachtung für die Jahre 2025, 2030, 2035, 2040 und 2045 bereitstellen, aus der schlüssig hervorgeht, dass der gewählte degressive Abschreibungssatz bzw. das Nutzungsdauerende vor 2045 bei linearer Abschreibung zwingend erforderlich ist, um unangemessene Entgeltsprünge im Verlauf und zum Ende der Restnutzungsdauer zu vermeiden. Die Szenarien sind mit konkreten Abschätzungen der Kosten- und Mengenentwicklung sowie einer darauf basierenden Entgeltprognose zu versehen.

Bei einer linearen Abschreibung mit Abschreibungsende zum 31.12.2044 oder einer degressiven Abschreibung mit einem Abschreibungssatz in Höhe von 8% verzichtet die Regulierungskammer zunächst auf die Vorlage der oben genannten Unterlagen.


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