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Sondernetzentgelte nach § 20 Abs. 2 GasNEV

Die Regulierungsbehörden der Länder und die Bundesnetzagentur haben einen gemeinsamen Leitfaden zur Ermittlung von Sondernetzentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV erstellt. Ziel des Leitfadens ist es, eine einheitliche, transparente und diskriminierungsfreie Ermittlung von Sondernetzentgelten zu gewährleisten.

Zur Ermittlung rechtmäßiger Sonderentgelte nutzen Sie gerne das entsprechende Exel-Tool.

Sondernetzentgelte sind der zuständigen Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Sollte ein Sondernetzentgelt nicht länger gewährt werden ist dies ebenfalls der Regulierungsbehörde anzuzeigen.


Bitte senden Sie die Unterlagen ausschließliche elektronisch an das Postfach der Regulierungskammer Niedersachsen (E-Mail) oder stellen Sie diese im SharePoint ein.







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