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Effizienzwert und Regelverfahren / vereinfachtes Verfahren

Effizienzwert

Um Erlösobergrenzen zu bestimmen, ist von der Bundesnetzagentur ein bundesweiter Effizienzvergleich durchzuführen, sodass individuelle Effizienzwerte der Netzbetreiber ermittelt werden können. Aufgedeckte Ineffizienzen sind während der jeweiligen Regulierungsperiode vollständig abzubauen.

Regelverfahren bis 4. Regulierungsperiode

Die Teilnahme am Effizienzvergleich ist für alle Netzbetreiber ab 30.000 (Strom) bzw. 15.000 (Gas) angeschlossenen Kunden verpflichtend. An dieser Stelle veröffentlicht die Regulierungskammer Niedersachsen gemäß § 31 ARegV die Effizienzwerte der in ihre Zuständigkeit fallenden Netzbetreiber, die am Regelverfahren teilnehmen.

Vereinfachtes Verfahren bis 4. Regulierungsperiode

Netzbetreiber mit weniger als 30.000 (Strom) bzw. 15.000 (Gas) angeschlossenen Kunden können sich mit der Teilnahme am vereinfachten Verfahren § 24 ARegV für einen pauschal ermittelten Effizienzwert entscheiden der sich aus dem gewichteten Durchschnitt aller Effizienzwerte des Effizienzvergleichs der vorangegangenen Regulierungsperiode bestimmt.

Dieser Wert wird im vereinfachten Verfahren in der Festlegung der Erlösobergrenzen berücksichtigt.

Die Effizienzwerte ergeben sich im vereinfachten Verfahren für die vierte Regulierungsperiode wie folgt:

Strom
97,01 %
Gas 92,55 %

Die Anträge zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren für die vierte Regulierungsperiode waren gemäß der Neufassung des § 24 Abs. 4 Satz 1 ARegV bis zum 31. März 2022 (Strom) bzw. bis zum 31. Juni 2021 (Gas) bei der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde zu stellen.

Vereinfachtes Verfahren ab 5. Regulierungsperiode Gas

Gasnetzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Niedersachsen können nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. Tenorziffern 16.1 bis 16.5, 16.6 Satz 3, Satz 4, Tenorziffer 16.6 Satz 1, Satz 2 der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur (GBK-25-01-2#1 (RAMEN Gas)) i. V. m. Tenorziffer 1 der Festlegung der Landesregulierungsbehörde zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung RAMEN Gas u.a. (Az. 55-29411/010-0013) für die Dauer der fünften Regulierungsperiode die Teilnahme am vereinfachten Verfahren beantragen. Voraussetzung für eine Genehmigung ist, dass die angepasste Erlösobergrenze des Basisjahres unterhalb des von der Bundesnetzagentur festgesetzten Schwellenwertes für die fünfte Regulierungsperiode in Höhe von 5.920.892,00 EUR liegt.

Der Antrag ist bis zum 31.03.2026 in elektronischer Form an das E-Mail-Postfach der Regulierungskammer Niedersachsen regulierungskammer@mu.niedersachsen.de zu senden.

Effizienzwerte im Regelverfahren für die zweite Regulierungsperiode

  Effizienzwert Strom

  Effizienzwerte Gas

Effizienzwerte im vereinfachten Verfahren für die vierte Regulierungsperiode

  Mitteilung 1/2021

  Mitteilung 2/2021

Strom - Vereinfachtes Verfahren

  Teilnehmer 3. Regulierungsperiode

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