Einleitung des Verfahres zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die 5. Regulierungsperiode Gas
Die Regulierungskammer Niedersachsen hat als Landesregulierungsbehörde am 16.04.2026 nach Tenorziffer 4.1 Satz 2 der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur (RAMEN Gas, Az. GBK-25-01-2#1) von Amts wegen die Verfahren zur Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. Tenorziffer 4.1 Satz 1 RAMEN Gas für die 5. Regulierungsperiode Gas eingeleitet.
Für die Bestimmung der Erlösobergrenzen ist durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften der Tenorziffern 3 ff. der Festlegung der Methodik zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur (GasNEF, Az. GBK-24-02-2#3) das Ausgangsniveau zu ermitteln. Die Bestimmung des Ausgangsniveaus für eine Regulierungsperiode erfolgt nach Tenorziffer 5.1 Satz 1 RAMEN Gas durch die zuständige Regulierungsbehörde.
Um das Ausgangsniveau ermitteln zu können, beachten und nutzen Sie bitte die als Anlage beigefügten Unterlagen. Die Unterlagen stehen ab der 17. KW auch auf unserer Homepage zum Download bereit.
Netzbetreiber, die am Regelverfahren teilnehmen, werden gebeten, alle für die Ermittlung des Ausgangsniveaus erforderlichen Unterlagen bis zum 30.06.2026 vollständig und ausschließlich elektronisch bei der Regulierungskammer Niedersachsen einzureichen (regulierungskammer@mu.niedersachsen.de).
Netzbetreiber, die die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach den Tenorziffern 16.1 bis 16.6 RAMEN Gas i.V.m. Tenorziffer 1 der Festlegung der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung RAMEN Gas u.a. (Az. 55-29411/010-0013) für das von Ihnen betriebene Gasverteilernetz für die Dauer der fünften Regulierungsperiode durch Beschluss der Regulierungskammer Niedersachsen genehmigt worden ist, werden gebeten, alle für die Ermittlung des Ausgangsniveaus erforderlichen Unterlagen bis zum 30.09.2026 vollständig und ausschließlich elektronisch bei der Regulierungskammer Niedersachsen einzureichen (regulierungskammer@mu.niedersachsen.de)
Sollte ein Netzbetreiber sich in dem Verfahren zur Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. Tenorziffer 4.1. Satz 1 RAMEN Gas für die 5. Regulierungsperiode Gas nicht durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. durch den gegenüber der Regulierungskammer Niedersachsen als Kommunikationsbevollmächtigten benannten vertreten lassen, wird darum gebeten, spätestens zusammen mit der ersten Einreichung von Unterlagen durch diese Person der Regulierungskammer Niedersachsen eine entsprechende Vollmacht zukommen zu lassen.