Errichtet wurde die Regulierungskammer Niedersachsen auf Grundlage des
Regulierungskammer Niedersachsen
Über die Regulierungskammer
Die Regulierungskammer Niedersachsen hat zum 1. Januar 2014 ihre Arbeit aufgenommen.
Im Sinne einer effizienten Regulierung bitten wir Sie, Mitteilungen, Dokumentationen und Bögen per Mail an die Adresse der Regulierungskammer (E-Mail) zu senden.
Nutzen Sie bitte zur Datenerhebung die zum Download zur Verfügung gestellten Erhebungsbögen und laden Sie diese bei SharePoint hoch oder senden Sie diese ausgefüllt an die o.g. Mailadresse.
Die Mitglieder der Regulierungskammer erreichen Sie folgendermaßen:
| Funktion | Person | Telefonnummer | Kontakt |
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Vorsitzender |
Jens Warlitz |
0511/120-5739 |
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stellvertretender Vorsitzender |
Torsten Berg |
0511/120-5741 |
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| Beisitzer | Alexander Drilling | 0511/120-5743 | E-Mail |
| Beisitzerin | Julia Hagemann | 0511/120-5747 | E-Mail |
| Beisitzer | Dr. Fabian Horn | 0511/120-5737 | E-Mail |
| Beisitzerin | Franziska Otto | 0511/120-5750 | E-Mail |
| Beisitzer |
Stephan Peucker |
0511/120-5748 |
E-Mail |
| Beisitzerin | Andrea Wacker | 0511/120-5749 | E-Mail |
| Beisitzerin | Anke Weber | 0511/120-5736 | E-Mail |
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Aufgaben und Zuständigkeiten
Die Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich Regulierung der netzgebundenen Energieversorgung regelt weitestgehend § 54 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Danach nehmen
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„Die Aufgaben der Regulierungsbehörde […] die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.“ |
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§ 54 Abs. 1 EnWG |
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„Den Landesregulierungsbehörden obliegt 1. […] 2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a, 3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind, 4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a, 5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 bis 16a, 6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind, 7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19, 8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33 und 9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4 [Anm.: geschlossene Verteilernetze], soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.“ |
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§ 54 Abs. 2 S. 1 EnWG |
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Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur ist jedoch immer dann gegeben, „[…] wenn ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes hinausreicht.“ |
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§ 54 Abs. 2 S. 2 EnWG |
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Außerdem besteht zugunsten der Bundesnetzagentur eine Auffangzuständigkeit: „Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. „ |
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§ 54 Abs. 3 S. 1 EnWG |
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Historie
Seit Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Juli 2005 werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde von der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden wahrgenommen.
In Niedersachsen hatte die Landesregierung mit Beschluss vom 15. November 2005 daraufhin entschieden, die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde im Wege der Organleihe auf die Bundesnetzagentur zu übertragen. Dazu wurde ein Organleihevertrag in Gestalt eines Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Niedersachsen und dem Bund geschlossen und am 07. Dezember 2005 im Niedersächsischen Ministerialblatt (44/2005 S. 945) veröffentlicht.
Mit Beschluss der Landesregierung vom 12. Juni 2012 wurde dieses Verwaltungsabkommen zum Ablauf des Jahres 2013 gekündigt. Das Land nimmt deshalb seit dem 1. Januar 2014 die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde wieder selber wahr.
Dazu wurde aufgrund des am 31. Oktober 2013 im Landtag verabschiedeten Gesetzes über die Regulierungskammer Niedersachsen (RegKNG) zum 1. Januar 2014 beim zuständigen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz die Regulierungskammer Niedersachsen errichtet.
Da der Organleihevertrag von 2005 keine Aussagen zum Übergang der Regulierungstätigkeit vom Bund auf das Land im Falle der Kündigung enthält, haben das Land Niedersachsen und der Bund eine Übergangsvereinbarung zum gekündigten Organleiheabkommen getroffen, die am 29. Januar 2014 im Niedersächsischen Ministerialblatt (4/2014 S. 99) veröffentlicht wurde.
Die Regulierungskammer Niedersachsen hat am 01.04.2014 folgende Geschäftsordnung ( Nds.MBl. Nr 18/2014 vom 21.05.2014) erlassen:
Hier finden Sie den aktuellen Stammdatenerhebungsbogen. Bei Änderungen schicken Sie uns diesen bitte ausgefüllt zu.
In der Anlage finden Sie eine Liste mit den Netzbetreibern und deren Internetadressen, für die die Regulierungskammer Niedersachsen zuständig ist.

