(eine der Alternativen)
Netzentgeltverprobung nach § 4 Abs. 3 ARegV
Netzbetreiber sind nach § 28 Nr. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 ARegV sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von Kostenanteilen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 zum 1. Januar des Kalenderjahres an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
Außerdem sind nach § 28 Nr. 3 und 4 ARegV zum 1. Januar die Anpassung von Netzentgelten aufgrund geänderter Erlösobergrenzen und die zur Überprüfung der Netzentgelte notwendigen Daten mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere die Verprobungsrechnung der Entgelte. Eine Dokumentation muss nicht vorgelegt werden.
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