(eine der Alternativen)
Regulierungskonto nach § 5 ARegV
Netzbetreiber sind nach § 4 Abs. 4 S. 3 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, einmal jährlich zum 31. Dezember des Kalenderjahres einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5 ARegV (Regulierungskonto) zu stellen.
_______________________________________
Hinweise:
Unterlagen einreichen bei/per:
