Regulierungskonto nach § 5 ARegV

Netzbetreiber sind nach § 4 Abs. 4 S. 3 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, einmal jährlich zum 31. Dezember des Kalenderjahres einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5 ARegV (Regulierungskonto) zu stellen.


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Hinweise:


Die Regulierungskammer Niedersachsen wird keine eigenen Erhebungsbögen bereitstellen. Bitte nutzen Sie daher die Vorlagen der Bundesnetzagentur.
Unterlagen einreichen bei/per:

(eine der Alternativen)

Unterlagen einreichen bis

zum 31.12.2025:

  Erhebungsbogen Gas 2024

  Erhebungsbogen Strom 2024

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